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Herzlich willkommen auf der Internetseite des Amtsgerichts Gengenbach


Wichtige Hinweise 

Der Dienstbetrieb des Amtsgerichts ist vorübergehend in die Räumlichkeiten des Klosteranwesens Bahnhofstraße 10, 77723 Gengenbach, Gebäude St. Martin, verlagert. 

Dort finden auch die Verhandlungen statt. 

Der Eingang zum Klosterareal findet sich an dem unmittelbar von der Leutkirchstraße abknickenden Abschnitt der Bahnhofstraße. (Der Zutritt über die Klosterpforte Bahnhofstraße 10 ist NICHT vorgesehen). 




Parkmöglichkeiten für Gerichtsbesucher werden innerhalb des Klosterareals NICHT vorgehalten. 

Die bisherige telefonische Erreichbarkeit des Amtsgerichts Gengenbach bleibt unverändert

Die Post ist nach wie vor an die Anschrift Amtsgericht Gengenbach, Grabenstraße 17, 77723 Gengenbach zu richten. Der Briefkasten am bisherigen Standort in der Grabenstraße ist zum fristwahrenden Einwurf von Unterlagen zu nutzen.





Telefon/Fax/Mail

        - kein fristwahrender Eingang ! -
     

Wichtiger Hinweis:

Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei den Gerichten per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.



Achtung, Änderungen im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019:

Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.05.2019 darüber informiert, dass Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.
Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Insbesondere beim elektronischen Rechtsverkehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen Zahlungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische Kostenmarke.
Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop mit Warenkorbfunktion auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.
Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

 

 

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